Ein Vertrauensverhältnis

Eine Stiftung oder Treuhandschaft ist immer und zuallererst ein Vertrauensverhältnis zwischen Personen.

In der Praxis ermächtigt der Gründer einen oder mehrere Treuhänder dazu, sein gesamtes oder einen Teil seines persönlichen Vermögens zum Vorteil eines oder mehrerer Begünstigter zu verwalten, sei es mittels einer eigenständigen juristischen Person, der Stiftung, oder durch eine Reihe vertraglicher Bestimmungen im Rahmen einer Treuhandschaft. Da dies ein privates Rechtsverhältnis darstellt, müssen Stiftungen oder Treuhandschaften nicht behördlich registriert werden. Dies sichert das vom Kunden erwartete Höchstmass an Vertraulichkeit.


Vermögensschutz

Unseren Kunden genügt es vielfach nicht, über ein Konto an einem sicheren Bankenplatz zu verfügen. Sie möchten möglicherweise weitere Ziele verwirklichen, etwa dass die Verwaltung ihres Vermögens nicht bei ihrem Ableben durch Einantwortungs- oder andere Formalitäten unterbrochen wird, dass ihr Vermögen gegen verschwenderische Familienmitglieder oder Erben geschützt wird, oder dass Teile ihres Vermögens gegen zukünftige Gläubiger abgesichert werden. Eine Stiftung oder Treuhandschaft kann ihr Vermögen vor Veränderungen der Gesetze eines Landes (wie etwa die Einführung von Devisenkontrollen oder die Enteignung) sowie gegen allgemeine politische oder gerichtliche Risiken schützen. Eine Stiftung oder Treuhandschaft kann durch weitsichtige Steuerplanung eine Reduktion, eine Aufschiebung oder sogar eine Vermeidung von verschiedenen Steuerpflichten zur Folge haben. Aufgrund ihres persönlichen Charakters bedürfen diese Zielsetzungen besonderer Diskretion, für die wir als professionelle Berater in Liechtenstein jede Anstrengung unternehmen.


Nachfolgeplanung

Eine Stiftung oder eine Treuhandschaft ermöglicht es ihrem Gründer, die Verteilung seines Nachlasses nach seinen Wünschen zu gestalten, etwa um Familienstreitigkeiten bei der Aufteilung eines Nachlasses zu verhindern, um Begünstigte vor ihrem Mangel an Erfahrung zu schützen, oder um für die grundlegenden Bedürfnisse wie Lebensunterhalt, Ausbildung oder Pflege bestimmter Familienmitglieder vorzusorgen.


Die verschiedenen Formen

Das liechtensteinische Treuhandrecht ist bekanntermassen liberal. Es ermöglicht, die Strukturen in optimaler Weise den persönlichen Bedürfnissen des Kunden bezüglich Nachfolgeplanung, Sicherung von Vermögen und Steuerplanung anzupassen. Die Stiftungen und Treuhandschaften können mit oder ohne Ermessensbefugnis des Treuhänders ausgestaltet werden (discretionary oder non discretionary). Sie können widerruflich oder unwiderruflich sein. Das Treuhandgesetz erlaubt die Errichtung einer völlig vertraulichen Familientreuhandschaft ebenso wie die einer Treuhandschaft für kommerzielle Tätigkeit.


Die Parteien

Stiftungen und Treuhandschaften werden durch die folgenden Parteien errichtet:

Der Gründer: Er gründet die Stiftung oder Treuhandschaft und kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Der Gründer überträgt Vermögenswerte an die Stiftung oder an die Treuhänder einer Treuhandschaft zum Vorteil bestimmter Begünstigter.

Der/die Treuhänder: Die Funktion des Treuhänders wird üblicherweise von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen übernommen. Die Treuhänder müssen sich an die Wünsche des Gründers halten, wie sie in den Statuten und Reglementen der Stiftung oder in der Treuhandurkunde niedergelegt sind. Das liechtensteinische Treuhandrecht bestimmt, dass in Treuhand gegebene Vermögenswerte nicht im Vermögen des Treuhänders aufgehen, und dass die Treuhänder nur für die Interessen der Begünstigten handeln dürfen.


Statuten und Treuurkunden

Die Statuten oder die Treuurkunde sind die Dokumente, mittels derer der Gründer die Pflichten der Treuhänder betreffend die Verwaltung, die Geschäftsführung und die Verwendung des anvertrauten Vermögens festlegt.


Besondere Treuhandbestimmungen in Liechtenstein

Im Gegensatz zu Ländern des angelsächsischen Rechtskreises ist eine Liechtensteiner Stiftung oder Treuhandschaft nicht durch Grenzen bei der Anhäufung von Einkünften sowie in der Dauer gebunden. Zusätzlich können die Stiftungs- oder Treuhandurkunden entweder beim Öffentlichkeitsregister eingetragen oder lediglich beim Landgericht hinterlegt werden.

Der Gründer kann auch in den Statuten oder der Treuurkunde festlegen, dass Gläubiger weder durch gerichtliche Anordnung noch durch Zwangsvollstreckung oder Konkursverfahren einen Zugriff auf die Begünstigung haben. Dies hat sich als wertvolles Hilfsmittel zur Wahrung der Interessen der Begünstigten erwiesen.


Begünstigte

Die Begünstigten werden entweder direkt durch den Gründer in den Gründungsurkunden oder in der Treuurkunde oder aber durch die Treuhänder in einer Zusatzvereinbarung gemäss den Wünschen des Gründers festgelegt. Begünstigte können natürliche oder juristische Personen, karitative Organisationen oder andere Institutionen sein. Auch der Gründer kann Begünstigter sein.


Letter of Wishes

Liegt die Bestellung der Begünstigten im Ermessen der Treuhänder, so kann der Gründer in einem "Letter of Wishes" seine Wünsche in Bezug auf die Verwaltung, die Geschäftsführung und die Verteilung des Vermögens ausdrücken. In der Praxis halten sich die Treuhänder an die Bestimmungen solcher "Letter of Wishes", obwohl sie rechtlich dazu nicht verpflichtet sind.

Dieser "Letter of Wishes" kann vom Gründer jederzeit abgeändert, ergänzt oder ausser Kraft gesetzt werden.


Das Stiftungsvermögen oder der Treufonds

Diese Ausdrücke bezeichnen die Vermögenswerte, die der Stiftung oder der Treuhandschaft durch den Gründer übertragen werden. Dabei kann es sich um unbewegliches oder bewegliches Vermögen an beliebigen Orten der Welt handeln. Die Einkünfte aus diesen Vermögenswerten können dem Kapital hinzugeschlagen werden, wenn sie nicht an die Begünstigten ausgeschüttet werden müssen.


Ernennung eines Protektors

In den Statuten der Stiftung oder in der Treuurkunde kann ein Protektor ernannt werden. Die Pflichten eines Protektors sind allgemein die Überwachung der Geschäftsführung der Treuhänder sowie die Bezeichnung oder der Ausschluss der Begünstigten. Um Interessenskonflikte zu vermeiden, sollte der Protektor vorzugsweise kein Begünstigter sein. Sowohl natürliche als auch juristische Personen können zu Protektoren ernannt werden.


Besteuerung

Stiftungen und Treuhandschaften in Liechtenstein unterliegen einer Steuerpflicht von 0,1% des gewidmeten Vermögens bzw. des Treufonds, mit einem Minimum von CHF 1000.- pro Jahr.