| Ein Vertrauensverhältnis
Eine Stiftung oder Treuhandschaft ist immer und zuallererst ein
Vertrauensverhältnis zwischen Personen.
In der Praxis ermächtigt der Gründer einen oder mehrere
Treuhänder dazu, sein gesamtes oder einen Teil seines persönlichen
Vermögens zum Vorteil eines oder mehrerer Begünstigter
zu verwalten, sei es mittels einer eigenständigen juristischen
Person, der Stiftung, oder durch eine Reihe vertraglicher Bestimmungen
im Rahmen einer Treuhandschaft. Da dies ein privates Rechtsverhältnis
darstellt, müssen Stiftungen oder Treuhandschaften nicht behördlich
registriert werden. Dies sichert das vom Kunden erwartete Höchstmass
an Vertraulichkeit.
Vermögensschutz
Unseren Kunden genügt es vielfach nicht, über ein Konto
an einem sicheren Bankenplatz zu verfügen. Sie möchten
möglicherweise weitere Ziele verwirklichen, etwa dass die
Verwaltung ihres Vermögens nicht bei ihrem Ableben durch Einantwortungs-
oder andere Formalitäten unterbrochen wird, dass ihr Vermögen
gegen verschwenderische Familienmitglieder oder Erben geschützt
wird, oder dass Teile ihres Vermögens gegen zukünftige
Gläubiger abgesichert werden. Eine Stiftung oder Treuhandschaft
kann ihr Vermögen vor Veränderungen der Gesetze eines
Landes (wie etwa die Einführung von Devisenkontrollen oder
die Enteignung) sowie gegen allgemeine politische oder gerichtliche
Risiken schützen. Eine Stiftung oder Treuhandschaft kann durch
weitsichtige Steuerplanung eine Reduktion, eine Aufschiebung oder
sogar eine Vermeidung von verschiedenen Steuerpflichten zur Folge
haben. Aufgrund ihres persönlichen Charakters bedürfen
diese Zielsetzungen besonderer Diskretion, für die wir als
professionelle Berater in Liechtenstein jede Anstrengung unternehmen.
Nachfolgeplanung
Eine Stiftung oder eine Treuhandschaft ermöglicht es ihrem
Gründer, die Verteilung seines Nachlasses nach seinen Wünschen
zu gestalten, etwa um Familienstreitigkeiten bei der Aufteilung
eines Nachlasses zu verhindern, um Begünstigte vor ihrem
Mangel an Erfahrung zu schützen, oder um für die grundlegenden
Bedürfnisse wie Lebensunterhalt, Ausbildung oder Pflege bestimmter
Familienmitglieder vorzusorgen.
Die verschiedenen Formen
Das liechtensteinische Treuhandrecht ist bekanntermassen liberal.
Es ermöglicht, die Strukturen in optimaler Weise den persönlichen
Bedürfnissen des Kunden bezüglich Nachfolgeplanung, Sicherung
von Vermögen und Steuerplanung anzupassen. Die Stiftungen
und Treuhandschaften können mit oder ohne Ermessensbefugnis
des Treuhänders ausgestaltet werden (discretionary oder non
discretionary). Sie können widerruflich oder unwiderruflich
sein. Das Treuhandgesetz erlaubt die Errichtung einer völlig
vertraulichen Familientreuhandschaft ebenso wie die einer Treuhandschaft
für kommerzielle Tätigkeit.
Die Parteien
Stiftungen und Treuhandschaften werden durch die folgenden Parteien
errichtet:
Der Gründer: Er gründet die Stiftung oder Treuhandschaft
und kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische
Person sein. Der Gründer überträgt Vermögenswerte
an die Stiftung oder an die Treuhänder einer Treuhandschaft
zum Vorteil bestimmter Begünstigter.
Der/die Treuhänder: Die Funktion des Treuhänders
wird üblicherweise von einer oder mehreren natürlichen
oder juristischen Personen übernommen. Die Treuhänder
müssen sich an die Wünsche des Gründers halten,
wie sie in den Statuten und Reglementen der Stiftung oder in der
Treuhandurkunde niedergelegt sind. Das liechtensteinische Treuhandrecht
bestimmt, dass in Treuhand gegebene Vermögenswerte nicht im
Vermögen des Treuhänders aufgehen, und dass die Treuhänder
nur für die Interessen der Begünstigten handeln dürfen.
Statuten und Treuurkunden
Die Statuten oder die Treuurkunde sind die Dokumente, mittels
derer der Gründer die Pflichten der Treuhänder betreffend
die Verwaltung, die Geschäftsführung und die Verwendung
des anvertrauten Vermögens festlegt.
Besondere Treuhandbestimmungen in Liechtenstein
Im Gegensatz zu Ländern des angelsächsischen Rechtskreises
ist eine Liechtensteiner Stiftung oder Treuhandschaft nicht durch
Grenzen bei der Anhäufung von Einkünften sowie in der
Dauer gebunden. Zusätzlich können die Stiftungs- oder
Treuhandurkunden entweder beim Öffentlichkeitsregister eingetragen
oder lediglich beim Landgericht hinterlegt werden.
Der Gründer kann auch in den Statuten oder der Treuurkunde
festlegen, dass Gläubiger weder durch gerichtliche Anordnung
noch durch Zwangsvollstreckung oder Konkursverfahren einen Zugriff
auf die Begünstigung haben. Dies hat sich als wertvolles Hilfsmittel
zur Wahrung der Interessen der Begünstigten erwiesen.
Begünstigte
Die Begünstigten werden entweder direkt durch den Gründer
in den Gründungsurkunden oder in der Treuurkunde oder aber durch
die Treuhänder in einer Zusatzvereinbarung gemäss den
Wünschen des Gründers festgelegt. Begünstigte können
natürliche oder juristische Personen, karitative Organisationen
oder andere Institutionen sein. Auch der Gründer kann Begünstigter
sein.
Letter of Wishes
Liegt die Bestellung der Begünstigten im Ermessen der Treuhänder,
so kann der Gründer in einem "Letter of Wishes" seine Wünsche
in Bezug auf die Verwaltung, die Geschäftsführung und
die Verteilung des Vermögens ausdrücken. In der Praxis
halten sich die Treuhänder an die Bestimmungen solcher "Letter of
Wishes", obwohl sie rechtlich dazu nicht verpflichtet sind.
Dieser "Letter of Wishes" kann vom Gründer jederzeit abgeändert, ergänzt
oder ausser Kraft gesetzt werden.
Das Stiftungsvermögen oder der Treufonds
Diese Ausdrücke bezeichnen die Vermögenswerte, die der
Stiftung oder der Treuhandschaft durch den Gründer übertragen
werden. Dabei kann es sich um unbewegliches oder bewegliches Vermögen
an beliebigen Orten der Welt handeln. Die Einkünfte aus diesen
Vermögenswerten können dem Kapital hinzugeschlagen werden,
wenn sie nicht an die Begünstigten ausgeschüttet werden
müssen.
Ernennung eines Protektors
In den Statuten der Stiftung oder in der Treuurkunde kann ein
Protektor ernannt werden. Die Pflichten eines Protektors sind allgemein
die Überwachung der Geschäftsführung der Treuhänder
sowie die Bezeichnung oder der Ausschluss der Begünstigten.
Um Interessenskonflikte zu vermeiden, sollte der Protektor vorzugsweise
kein Begünstigter sein. Sowohl natürliche als auch juristische
Personen können zu Protektoren ernannt werden.
Besteuerung
Stiftungen und Treuhandschaften in Liechtenstein unterliegen einer
Steuerpflicht von 0,1% des gewidmeten Vermögens bzw. des Treufonds,
mit einem Minimum von CHF 1000.- pro Jahr.
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